Betrifft: NUTZTIER- und PFERDEPRAKTIKER/INNEN MIT HAUSAPOTHEKE
„Veterinär-Antibiotika-Mengenströme-Verordnung“ – und was hat das mit uns zu tun?
Rahmenbedingungen
Gesetzliche Grundlagen
Praktische Umsetzung
Rahmenbedingungen
Diskussion in der Öffentlichkeit über Antibiotika-Resistenzen in der Humanmedizin (Beispiele)
2013 Der Spiegel
2014 Die Presse
Österreichische, europäische und globale Initiativen
2001 Empfehlung des Rates der EU
2011 Aktionsplan der EU-Kommission
2013 Antibiotikastrategie BMG Österreich
2014 OIE
Gesetzliche Grundlagen
Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO
Zusammenfassung
System zur Erfassung des Vertriebs und des Verbrauchs von Antibiotika im Veterinärbereich in Österreich
Antibiotika: antimikrobiell wirksame Substanzen, in Form von zugelassenen Arzneispezialitäten als Tierarzneimittel in Verkehr, mit bestimmten ATCvet (Anatomical Therapeutic Chemical)-Codes.
Meldung: Die Daten sind von Herstellern, Zulassungsinhabern und Arzneimittel-Großhändlern, sowie von hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzten einmal jährlich bis 31.03. des Folgejahres, jeweils vollständig für das vorangegangene Kalenderjahr, unter Verwendung eines definierten Datenformats (xml) elektronisch der AGES zu übermitteln.
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ist, ausgenommen zum Zweck der behördlichen Kontrolle, verboten.
Vetriebsmengenerfassung durch Hersteller, Zulassungsinhaber und Arzneimittel-Großhändler ab 01.01.2014. Erste Meldung bis 31.03.2015.
Die Überwachung des Verbrauchs von Antibiotika erfolgt unter Verwendung der Daten, die von den hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzten (ab 01.01.2019 elektronisch) aufzuzeichnen sind.
Von der AGES wird dazu ein elektronisch abrufbarer, tagesaktueller Tierarzneimitteldatensatz der Veterinär-Arzneispezialitäten zur Verfügung gestellt.
Zu übermitteln sind Daten über die Abgabe von Antibiotika zur Anwendung an folgenden Tierspezies: Pferde und Pferdeartige, Schweine, Rinder, Schafe, Ziege, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Strauße und Nutzfische. („1. Tierhaltungs-Verordnung (§ 1)“)
Zu übermitteln sind:
Jahr, Hausapothekennummer, LFBIS der Betriebes, Tierart, Nutzungsart, Zulassungsnummer der Arzneispezialität, kleinste anzuwendende Einheit der Arzneispezialität, Jahressumme der abgegebenen Menge
Für die Übermittlung können sich die hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte sog. Meldestellen (lt. Amtliche Veterinärnachrichten) bedienen, wobei sämtliche Meldungen aller Tierarten in Einem erfolgen müssen.
Werden dafür sog. Bündler (lt. Amtliche Veterinärnachrichten) in Anspruch genommen, sind über diesen Weg auch vollständige Meldungen einzelner Tierarten möglich.
Derzeit sind noch keine Meldestellen und Bündler veröffentlicht worden.
Auswertungen der Daten werden später auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht.
Sanktionen: Nichtmelden ist ein Verstoß gegen § 8 Abs. 4 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes und ist nach § 13 Abs. 1 Z 10 TAKG zu ahnden.
2002 TAKG
Praktische Umsetzung
Mit Anfang 2015 liegen der AGES Informationen darüber vor, welche tierärztliche Hausapotheke welche Mengen welcher Veterinär-Antibiotika erhalten hat.
Meldungen über die ab 01.01.2015 von hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzten abgegebenen Antibiotika müssen für das Jahr 2015 bis 31.03.2016 in der AGES eintreffen. Die Daten müssen im xml-Format übermittelt werden.
Weitere Infos: http://www.basg.gv.at/ages-medizinmarktaufsicht-eservices/veterinaer-antibiotika-mengenstromanalyse/